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Fragen und Antworten

Warum Stapellos rechtlich und beruflich sicher genutzt werden kann:

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  1. Keine Personendaten der Schülerinnen und Schüler
    – Stapellos erhält ausschliesslich anonymisierte Arbeiten.
    – Namen, Klassenlisten, Geburtsdaten oder andere Identifikatoren werden nicht übertragen.
    – Dadurch fällt der Dienst nicht unter die Vorgaben des DSG/DSGVO und ist datenschutzkonform nutzbar.

  2. Lehrpersonen bleiben fachlich verantwortlich
    – Die endgültige Bewertung und pädagogische Entscheidung liegt immer bei der Lehrperson.
    – Stapellos liefert eine sorgfältige Korrekturgrundlage, ersetzt aber nicht die professionelle Verantwortlichkeit.
    – Damit bleibt die Nutzung vollständig im Rahmen des Berufsauftrags.

  3. Korrekturen sind nicht gesetzlich geregelt
    – Schweizweit existiert keine verbindliche Vorschrift, dass Lehrpersonen sämtliche Korrekturarbeit persönlich erledigen müssen.
    – Externe Unterstützung ist erlaubt, solange der Datenschutz eingehalten und die Verantwortung der Lehrperson gewahrt bleibt.

  4. Anonymisierung schützt Schule und Mitarbeitende
    – Stapellos bearbeitet Prüfungen ohne Wissen über Schule, Klasse oder Lernende.
    – Die Lehrperson gibt ausschliesslich ihre eigenen Kontaktdaten an – dies ist rechtlich unproblematisch.
    – Damit werden weder Schulinformationen offengelegt noch dienstinterne Daten verarbeitet.

Muss ich die Prüfungen anonymisieren?

Anonymisierung hat für uns höchste Priorität. Wir korrigieren ausschliesslich anonymisierte Prüfungen.
Schützen Sie die Schülerdaten, indem Sie die Prüfungen bereits bei der Erstellung mit einem individuellen Code kennzeichnen.
So behalten Sie jederzeit die volle Kontrolle über sämtliche personenbezogenen Daten.

Kann ich die Kosten für Stapellos von den Steuern abziehen?

Ja, in der Regel schon.​

 

Der Korrekturservice von Stapellos gilt als berufsbezogene Ausgabe, weil er direkt zur Erfüllung des Lehrberufs beiträgt (Korrektur von Schülerarbeiten). Solche Auslagen können Lehrpersonen in der Schweiz grundsätzlich als Berufsauslagen in der Steuererklärung geltend machen, sofern:

  • die Kosten privat bezahlt werden

  • die Schule sie nicht zurückerstattet

  • die Ausgabe beruflich begründet ist (und nicht privat)

Dass eine Lehrperson theoretisch selbst korrigieren könnte, spielt steuerlich keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Ausgabe objektiv mit dem Beruf zusammenhängt.

Hinweis: Die genaue Anwendung kann je nach Kanton leicht variieren. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der zuständigen Steuerbehörde.

Wie wird Qualität gesichert?

Wir garantieren höchste Qualität.

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Die Korrekturen erfolgen durch fachlich qualifizierte Personen und werden strikt nach den Vorgaben der jeweiligen Musterlösung durchgeführt. Einheitliche Prüfungsrichtlinien stellen sicher, dass alle Korrekturen und Lektorate höchsten Qualitätsstandards entsprechen.

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Wir haben uns bewusst für die handschriftliche Korrektur entschieden. Sie schafft Transparenz und ist ein zentraler Bestandteil unseres Qualitätskonzepts. Eine gut leserliche Handschrift ist Voraussetzung für eine Anstellung bei Stapellos.

Bei Lektoraten erhalten die Schülerinnen und Schüler der Lehrpersonen differenzierte, konstruktive Rückmeldungen zur gezielten Textoptimierung – inklusive sorgfältiger Korrektur.

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Wir arbeiten bewusst ohne Freelancer: Alle Korrektorinnen und Korrektoren sind persönlich angestellt, werden gezielt geschult und bringen laufend Rückmeldungen zur Optimierung unserer Leistungen ein. So entlasten wir Lehrpersonen nachhaltig und verlässlich.

 

Jeder Auftrag wird zusätzlich durch unser Qualitätsmanagement geprüft, damit für Lehrpersonen kein zusätzlicher Nachbearbeitungsaufwand entsteht.​

 

Unser Anspruch ist Ihre Entlastung.

Darf ich Stapellos nutzen?

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